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Arbeit auf Abruf

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Eine Möglichkeit flexibler Arbeitszeitgestaltung stellt die Abrufarbeit dar. Arbeit auf Abruf (auch kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit – kurz KAPOVAZ – genannt) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht zu von vornherein festgelegten Zeiten, sondern nach Aufforderung des Arbeitgebers entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Derartige Vereinbarungen finden sich insbesondere im Dienstleistungsbereich.

Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist in Deutschland nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ausdrücklich möglich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen.

  • Fehlt eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.
    Dies muss vom Arbeitgeber auch dann entlohnt werden, wenn er die Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerufen hat.
  • Fehlt eine Vereinbarung über die tägliche Arbeitszeit, so gilt eine Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinander folgende Stunden als vereinbart.
    Dies muss vom Arbeitgeber auch dann entlohnt werden, wenn er die Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerufen hat.

Der Arbeitnehmer ist jedoch nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Hält der Arbeitgeber diese Frist nicht ein, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Arbeit aufzunehmen. Durch tarifvertragliche Regelungen können allerdings im Einzelfall andere Fristen gelten.

 

Informationen:

  • Praxistipp:

    Soll die Arbeit an einem Montag aufgenommen werden, so muss dies spätestens am Mittwoch durch den Arbeitgeber angekündigt werden. Auch eine telefonische Ankündigung ist wirksam.

 

Arbeitsrecht
 

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